Energiemakler sind darum bemüht, ihren Kunden den Aufwand bei der Suche nach neuen Energieversorgungslösungen und der Verwaltung von Bestandsverträgen zu reduzieren. Nachgefragt ist zunehmend auch die Übernahme der Energiebeschaffung und des Vertragsmanagements durch den Dienstleister direkt im Namen des Kunden.
Bei der Vermittlung von Verträgen und dem Abschluss von Verträgen in fremdem Namen ist jedoch Vorsicht geboten. Vollmachten sollten trennscharf formuliert und möglichst knapp gefasst werden. Wird ein Geschäft mal nicht so vereinbart, wie es der Kunde als Vollmachtgeber beabsichtigt hat, ist guter Rat teuer. Wem muss dieses Geschäft dann zugerechnet werden? Und welche Konsequenzen ergeben sich für alle Beteiligten?
Diese Thematik tritt auch aktuell im Rahmen der Energiepreiskrise zum Vorschein. Energielieferanten versenden Kündigungen an ihre Kunden bzw. an dessen Energieberater bzw. -Makler, weil sie wegen der gestiegenen Beschaffungspreise zunehmend in wirtschaftliche Schieflage geraten.
Bevor die materiellen Kündigungsgründe geprüft werden, lohnt es sich, zunächst zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt wirksam erklärt bzw. richtig zugestellt wurde. Denn: die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ohne rechtskonforme Zustellung ist eine Kündigung nicht wirksam.
Gerade im Zuge der aktuellen Marktentwicklungen sollten Energiemakler einen guten Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum sog. Stellvertreterrecht haben. Denn die Kenntnis der relevanten Vorschriften ist für die rechtssichere Ausgestaltung des eigenen Geschäftsmodells unerlässlich.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Vollmachten im Energievertrieb? Sprechen Sie mich gerne an!