In einem Preisanpassungsschreiben für Haushaltskunden (Grundversorgung und Sonderverträge) müssen die alten und neuen Preise transparent gegenüber gestellt werden.
Diese Pflicht ergibt sich für die Grundversorgung schon länger aus § 5 Abs. 2 S. S der StromGVV. Der BGH hatte schon im Jahr 2018 entschieden, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV dem Grundversorger u.a. die Verpflichtung auferlegt.
Ganz aktuell hatte sich der BGH nach Klage der Verbraucherschutzzentralen wieder mit dem Thema befasst. Und in den vergangenen Tagen wurden nun zwei Urteile des BGH vom 21.12.2022 veröffentlicht (Az. VIII ZR 199/20 – für Strom) und (Az. VIII ZR 200/20 für Gas), in denen das Gericht nun klar entschieden hat, dass Energieversorger auch bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung diese Gegenüberstellung vornehmen müssen.
Denn ansonsten würden die Vorgaben über die Einhaltung der Transparenzenanforderung gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF nicht erfüllt. Die vom BGH im Rahmen der Gerichtsverfahren geprüfte Norm des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF findet sich nun wortgleich in § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG.
Die Transparenzanforderungen aus § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG verlangen aus Sicht des BGH, dass in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung folgende Komponenten enthalten sind:
1. Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung müssen mitgeteilt werden.
2. Die bisherigen und die neuen Preise sind so gegenüberzustellen, dass den Kunden auch die Änderungen nach den einzelnen Preisbestandteilen verdeutlicht werden.
Wenn ein Energieversorger diese Informationen im Preisanpassungsschreiben wegelässt, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG wegen Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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