Der BGH hatte mit den Urteilen vom 21.12.2022 gefordert, dass bei Preisanpassungen auch im Rahmen von Sonderverträgen veränderte Kostenbestandteile gegenübergestellt werden müssen (BGH, Urteil v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20) – wir berichteten (siehe Blogeintrag vom 15.02.2023).
Diese Anforderung stellt Energievertriebe bei Preisanpassungen vor noch größere Herausforderungen. Es ist besteht daher das nachvollziehbare Bestreben, diese Gegenüberstellung möglichst kurz und für die Kund:innen leicht verständlich zu gestalten.
Dem Amtsgericht in Euskirchen (Rheinland) lag vor einiger Zeit eine Klage zur Entscheidung vor, bei der zu beurteilen war, ob diese Kosten-Gegenüberstellung zwingend in das Preisanpassungsschreiben integriert werden muss, damit die Preisanpassung selbst wirksam ist.
Dieses Urteil wurde nun vom Landgericht Bonn bestätigt, indem dieses die Berufung gegen das Urteil vom Amtsgericht Euskirchen mit Beschluss vom 21.08.2023 zurückwies.
Aus § 41 Abs. 4 S. 3 EnWG ergibt sich eine recht umfassende Informationspflicht gegenüber den Letztverbrauchern. Auch wenn die genauen Anforderungen an diese Informationspflicht nicht durch das Gesetz festgelegt werden, sollte bei der Gestaltung von Preisanpassungsschreiben folgendes beachtet werden:
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