Die Energiepreiskrise hat viele Energielieferanten in Deutschland durch die starken Preisanstiege gezwungen, die Vertriebsaktivitäten sehr behutsam auszusteuern. Vielfach musste zwischenzeitlich die Entscheidung getroffen werden, den Vertriebsaktivitäten gänzlich einzustellen.
Diese Strategiewechsel haben auch die Vertriebspartner der Energielieferanten stark betroffen. War doch ihr Geschäftsmodell bisher darauf ausgelegt, für Letztverbraucher den günstigsten Strom- oder Gastarif zu ermitteln und den Kunden in entsprechende Lieferverträge zu vermitteln.
Doch wie geht das ohne Lieferangebote? Natürlich sind die Vertriebspartner bzw. Energievertriebsmittler findig genug, um sich alternative Vermittlungsangebote zu sichern. Doch hier war ein starkes Umdenken erforderlich.
An wen wenden sich die Kunden auf der Suche nach Informationen zu ihrer künftigen Energieversorgung? Na klar, an den Dienstleister, der schon seit Jahren die Energiebeschaffung für sie managt.
Rechtlich betrachtet macht es einen gewaltigen Unterschied, ob man als Vertriebspartner des Energielieferanten oder als Berater der Kunden aktiv ist. Hier sollte man die Rollen klar trennen und sich der Trennlinien auch bewusst sein.
Denn je nach dem hat der Vermittler eine Vertragsbeziehung mit der einen oder anderen Partei. Als Energiemakler hat man obendrein nach den Vorgaben des HGB als neutrale Person aufzutreten.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht unterschiedliche Rechte und Pflichten für die Vermittlungsperson in der jeweiligen Rolle vor. Einige Vorschriften sind abdingbar, andere nicht. Darüber sollte im ganz eigenen Interesse Klarheit herrschen.
Vom Handelsvertreter (§ 84 HGB) unterscheidet sich der Handelsmakler (§ 93 HGB) insbesondere in folgenden Punkten:
Der Handelsmakler übernimmt keine dauerhafte Verpflichtung zur Vermittlung von Verträgen. Sein Tätigwerden ist objektbezogen bzw. auf eine bestimmte Versorgungssituation an einem einzelnen Standort ausgelegt.
Der Handelsmakler ist nicht zum Tätigwerden verpflichtet, während der Handelsvertreter die dauerhafte Pflicht hat, sich um den Abschluss von Verträgen zu bemühen.
Der Handelsvertreter handelt ausschließlich im Interesse seines Auftraggebers bzw. des Vollmachtgebers.
Der Handelsmakler hingegen ist (nach den gesetzlichen Normen) zur Unparteilichkeit verpflichtet und vertritt somit nicht einseitig die Interessen nur einer Partei.
Der Handelsmakler und der Vermittlungsvertreter haben keine Abschluss- oder Inkassovollmacht (§ 97 HGB).
Die genau Einordnung von Energievermittler in die handelsrechtlichen Kategorien fällt nicht immer ganz leicht.
Zu sehr haben sich die heutigen Geschäftsmodelle von den Sachlage entfernt, die zu der Zeit der Entstehung des Handelsgesetzbuches eine Rolle spielte.
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