Kleinere Lieferanten steigen aus

Diese Nachricht von seinem Energieversorger möchte niemand im Briefkasten finden:

„Sehr geehrte Kunden,

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die Belieferung unserer Kunden mit Strom zum Jahresende einstellen. Aus diesem Grund sehen wir uns gezwungen, den Vertrag mit Ihnen zu beendigen.

Bitte suchen Sie sich einen neuen Stromlieferant. (…)“

Tja, was nun?

Der Strom kommt erstmal weiter aus der Steckdose. Jedoch muss der zuständige Netzbetreiber den Verbrauch einem Lieferanten zuordnen können. Die Auswahl an neuen Lieferanten auf dem freien Markt erweist sich momentan als äußerst begrenzt. Auf attraktive Angebote wird man wohl noch (lange) warten müssen.

Mangels Alternative landen die Kund:innen mit beendeten Lieferverträgen beim örtlichen Grundversorger – erst in der sog. Ersatzversorgung für höchstens drei Monate und schließlich in der Grundversorgung (§§ 36, 38 EnWG). Die örtlichen Grundversorger müssen unabhängig vom Grund des Belieferungsstopps als Energielieferanten einspringen.

Schwierige Situation für Grundversorger

Die massive Aufnahme von Neukund:innen aus gestörten Lieferverhältnissen hat die Grundversorger in den vergangenen Monaten administrativ und wirtschaftlich sehr gefordert. Zwar ist der Preis für die Ersatzversorgung seit der Novellierung des EnWG im sog. Osterpaket vom Grundversorgungspreis entkoppelt. Jedoch kann ein höherer Preis für die ersten drei Monate in der Belieferung auch nicht die enormen und unkalkulierbaren Mehrkosten abdecken. Zudem ist seit dem 1. November jegliches Preissplitting in der Grundversorgung für unterschiedliche Kundengruppen untersagt.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass sich immer mehr Energielieferanten aus dem Energievertrieb zurückziehen. Dies betrifft einerseits weiterhin Energiediscounter, die ihr Geschäftsmodell nicht mehr folgen können. Zum anderen stehen aber auch immer mehr kommunale Energielieferanten vor weitreichenden Entscheidungen.

Gemäß der geltenden 3-Monatsfrist zeigten mittlerweile 6 kleinere Stadtwerke bzw. Unternehmen mit kommunalem Hintergrund gegenüber der Bundesnetzagentur an, dass sie ihre Lieferantentätigkeit beenden werden.

Die Liste der betroffenen Energielieferanten wird von der Bundesnetzagentur laufend aktualisiert und veröffentlicht:

Beendigungs_Liste.pdf (bundesnetzagentur.de)

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Trend sich fortsetzt oder die beabsichtigten Preisbremsen auch dafür sorgen können, kleinere Grundversorger ausreichend abzusichern. Das ist dringend nötig:

Denn wenn ein Grundversorger wegfällt, sieht das EnWG vor, dass der Energielieferant im Netz eines Netzbetreibers den Status des Grundversorgers erhält, dem die meisten Kund:innen zugeordnet sind. Ob dieser Lieferant willens und in der Lage ist, die Aufgaben des Grundversorgers zu übernehmen? Das muss wohl leider bezweifelt werden.