Folgende 𝐌𝐢𝐭𝐭𝐞𝐢𝐥𝐮𝐧𝐠𝐬- 𝐛𝐳𝐰- 𝐌𝐞𝐥𝐝𝐞𝐩𝐟𝐥𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧 sollten KWK-Anlagenbetreiber im Kontext mit der Umsetzung der Energiepreisbremsen zum Monatswechsel im Blick haben:
Auch KWK-Anlagenbetreiber müssen ihren Kunden bis zum 28. Februar 2023 über den individuellen Entlastungsbetrag und das Entlastungskontingent sowie die Höhe der Abschlagszahlung nach Anrechnung der Entlastungen informieren (§ 11 Abs. 4 EWPBG).
👉 Das BMWK hat auf seiner Webseite Musterdokumente zur Erfüllung dieser Informationspflicht zur Verfügung gestellt.
Betreiber einer erdgasbetriebenen KWK-Anlage sind bis zum 1.3.2023 verpflichtet, ihren (Vor-)Lieferanten über Erdgasmengen, die auf die Erzeugung von Kondensationsstrom oder an Dritte veräußerte KWK-Nutzwärme und KWK-Nettostrom entfallen, zu informieren.
👉Diese Information ist Voraussetzung, um nach EWPBG eine Entlastung für selbstverbrauchte Strom- oder Wärmemengen zu erhalten (§ 6 Abs. 1 S. 6 EWPBG)!
Die KWK-Anlagenbetreiber ihrer Rolle als Wärmelieferanten haben ihrerseits einen Anspruch auf Vorauszahlung für die Erstattung des dem Wärmekunden gutzuschreibenden Entlastungsbetrages.
Der Antrag für die Vorauszahlung muss gemäß § 33 Abs. 2 EWPBG bis zum Ende des zweiten Monats des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums beim Beauftragten (PwC) gestellt werden.
Für die Erstattung der Entlastung im Monat März und der nachträglichen Erstattung für die Monate Januar & Februar endet die Antragsfrist am 28. Februar 2023.
Das BMWK hat jedoch klargestellt, dass für das erste Quartal 2023, die Frist für Anträge auf Vorauszahlungen einmalig pauschal um einen Monat bis zum 31. März 2023 verlängert wird.
👉Die Informationen zur Stellung des Antrags finden Sie hier: https://lnkd.in/e98FbUwB