Preisanpassung als Werbung getarnt

Wie muss ein Preisanpassungsschreiben aussehen?

Jedenfalls nicht so, dass das Kundenanschreiben wie die Werbung für einen neuen Vertrag wirkt. Dieses Urteil des Landgerichts Kleve vom 03.05.2021 wurde nun in zweiten Instanz vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.04.2022 (I-20 U 77/21) bestätigt.

Wolf im Schafspelz?

Ein Energieversorger aus dem Rheinland hatte seinen Kund:innen ein Schreiben gesendet, das wie eine werbende Dialogpost aufgemacht war. Doch das Schreiben enthielt nicht nur Werbung, sondern auch relevante Informationen für den laufenden Vertrag.

Bei einem genaueren Hinsehen hätten die Leser:innen eine Kündigungserklärung für den bestehenden Vertrag und eine Anpassung der Vertragskonditionen erkennen können.

Diese Praxis wurde für von den Gerichten als irreführend und damit als wettbewerbswidrig beurteilt. Die vertragsrelevanten Informationen konnten von einem durchschnittlichen Verbraucher leicht übersehen werden und sollten dies wohl auch, so das Votum der Richter:innen. Überdies war das Schreiben auch inhaltlich zu beanstanden. Denn darin hieß es: „Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufgeführten Preisen und Ihrer bisherigen Wunschlaufzeit.“

Wertung des Schweigens als Zustimmung?

Der Versorger beabsichtigte also, das Schweigen seiner Kund:innen auf dieses Schreiben als Zustimmung zu einer Art Änderungskündigung zu werten. Diese Folge des Schweigens war zu intransparent und auch im Vorfeld der Aktion nicht vertraglich wirksam vereinbart worden. Neben den Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und das AGB-Recht fehlten auch die erforderlichen Hinweise nach § 41 Abs. 3 EnWG.

Pflicht zur Versendung eines Berichtigungsschreibens

Für den Versorger hatte das Urteil zur Folge, dass es verpflichtet wurde, allen betroffenden Kund:innen ein Berichtigungsschreiben mit Hinweis auf mögliche Rückforderungsansprüche zu senden. Und natürlich Preisanpasssungen künftig anders zu gestalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist im Volltext abrufbar unter:
2022-04-07-urteil-olg-dussedorf-i-20-u-77_21_geschwarzt.pdf (verbraucherzentrale.nrw)