Vorsicht bei Bonusangeboten

Wer zur Zeit einen neuen Stromlieferanten sucht, entdeckt eine lange Liste von Boni, die die Energielieferanten ihren Neukunden gewähren. Wunderbar! Der Wettbewerb ist wieder da!

Doch halt: Wie lassen sich solche Vergünstigungen mit der im neuen Jahr greifenden Strompreisbremse vereinbaren?

Zur Erinnerung:

Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sieht vor, dass die Strompreise für die sog. Letztverbraucher auf feste Beträge begrenzt werden:

  • für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird der Strompreis auf 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
  • für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.


Weitere Informationen zu den Preisbremsen auf den Seiten des BMWK.

Bonus vs. Preisbremse

Die Gewährung von z.B. einem Neukundenbonus steht mit der Preisbremse in einem Widerspruch. Denn auf dem Rücken der staatlich finanzierten Preisbremse und damit der Kostendämpfung soll kein übermäßiger wettbewerblicher Vorteil durch Sondervergünstigungen entstehen.

Aus diesem Grund normiert § 12 Abs. 1 S. 1 StromPBG ein Verbot für die Gewährung von Vergünstigungen beim Abschluss von Stromlieferverträgen, die ab dem 1.1.2023 geschlossen werden. Lediglich die Gewährung eines Bonus in einer Höhe bis zu 50 EUR ist gestattet.

Energievertriebe aufgepasst!

Dieses Prämienverbot hat der Gesetzgeber explizit abgesichert. Ein Zuwiderhandeln gegen das sog. Prämienverbot wird als abmahnfähiger Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG zu werten sein. Nachdem die Abmahnwelle wegen der Einbindung der Google Fonts nun gebrochen ist, bietet dieses Verbot von Bonusauszahlungen wieder ein neues Futter für Akteure im Abmahngeschäft.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Heute, am 6.12.2022, findet eine Anhörung im Bundestag statt. Geplant wird, das StromPBG nach der Lesung im Bundesrat am 16.12.2022 noch rechtzeitig vor Jahresbeginn zu verabschieden und in Kraft zu setzen. Wünschenswert wäre es, wenn es für Gaslieferverträge eine gleichlautende Regelung gäbe.